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Ausnahme für das Mitwirken von Kindern bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen

Bremen 99068006017000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme für das Mitwirken von Kindern bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen

Leistungsbezeichnung II

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verein (Synonym), Hörfunk (Synonym), Fotoaufnahmen (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Filmaufnahmen (Synonym), Beschäftigung von Jugendlichen (Synonym), Kinderarbeit (Synonym), Arbeitgeberpflichten (Synonym), Filmproduktion (Synonym), Werbeveranstaltungen (Synonym), Beschäftigung von Kindern (Synonym), Jugendarbeitsschutz (Synonym), Mitwirkung von Kindern (Synonym), Chor (Synonym), Kinderbeschäftigung (Synonym), Theatervorstellungen (Synonym), Konzert (Synonym), Ausnahmeregelung (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Aufführung (Synonym), Kindermodel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
  • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

  • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre:
    • in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
    • bis zu 4 Stunden täglich
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
    • für Kinder über 3 Jahren
      • bis zu 2 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahren 
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

  • in Kabaretts
  • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • in Vergnügungsparks
  • auf Kirmessen
  • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht oder beim Amt für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beschäftigung eines Kindes/Jugendlichen
  • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist
    • diese darf nicht älter als 6 Monate sein

Voraussetzungen

  • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
  • Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
  • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
  • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
  • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.

Kosten

Die Gebühren werden in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder/Jugendlichen und nach Aufwand erhoben und richten sich nach der Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) Nr. 602.03.01 wie folgt: - für 1 bis 3 Kinder oder Jugendliche 165,50 € bis 1000,00 € - für 4 bis 10 Kinder oder Jugendliche 267,50 € bis 2 000,00 € - für 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 379,50 € bis 3 000,00 € - für 21 bis 30 Kinder oder Jugendliche 491,50 € bis 4 000,00 € - für mehr als 30 Kinder oder Jugendliche 603,50 € bis 5 000,00 € Die aktuelle Kostenverordnung finden Sie bei den Rechtsgrundlagen.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Antragsformular aus
    • Dieses finden Sie auf der rechten Seite bei "Weitere Informationen" - "Formulare".
  • Senden Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die örtlich zuständige Gewerbeaufsicht.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig vorliegen, also mindestens 10 Tage vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden, gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. 
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind, dann kann ein Bewilligungsbescheid durch die zuständige Gewerbeaufsicht erteilt werden.
  • Das Kind/die Kinder/die Jugendlichen dürfen erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen werden. 
  • Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel 10 Werktage, nachdem ein vollständiger Antrag eingegangen ist.

Frist

Sie müssen einen Antrag auf Bewilligung stellen, bevor Sie das Kind/die Kinder/Jugendlichen beschäftigen.

Hinweise

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen
  • Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche können beantragt werden für die Mitwirkung bei:
    • Theatervorstellungen
    • Musikaufführungen
    • Werbeveranstaltungen
    • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
    • Film- und Fotoaufnahmen
  • Antrag stellt Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
  • Tätigkeit des Kindes muss eine gestaltende Mitwirkung sein, beispielsweise:
    • schauspielerische Darbietung
    • musikalische Darbietung
    • als Statistin oder Statist
    • als Model
  • mögliche Arbeitszeit ist je nach Alter des Kindes genau geregelt
  • keine Ausnahmeregelungen vom Verbot der Kinderarbeit für:  
    • Kinder unter 3 Jahren
    • Auftritte in Kabaretts, in Tanzlokalen, auf Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen
  • Bewilligung maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind möglich
  • zuständig: 
    • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
    • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden