Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Studentinnen
- Schülerinnen
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
- Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
- Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
- Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
- Die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
- Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
- Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
- Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
- Die Mitarbeiterin, Schülerin, Praktikantin oder Studentin hat über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie digital über den Onlinedienst, schriftlich per E-Mail oder mündlich machen.
Bei Meldung per Onlinedienst:
- Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business.
- Den Link zur Anmeldung/Registrierung finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Anmeldung/Registrierung Servicekonto".
- Bevor Sie den Onlinedienst nutzen können, berechtigen Sie bitte Ihren Benutzer/Ihre Benutzerin.
- Eine Hilfestellung erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Handlungshilfe Mutterschutzmitteilung".
- Anschließend können Sie den Onlinedienst "Mutterschutzmitteilung" nutzen
- Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Mutterschutzmitteilung".
Bei Meldung per E-Mail:
- Füllen Sie das Antragsformular aus.
- Dieses finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare".
- Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
- Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
- Senden Sie die Mitteilung per E-Mail an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung, da es sich ausschließlich um eine Mitteilung von Ihnen handelt.
Bei mündlicher Meldung:
- Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.
- Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
- Broschüre Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
- Handlungshilfe Mutterschutzmitteilung
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
- Beschäftigung schwangerer oder stillender Personen muss an zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden
- Meldung erst möglich, nachdem schwangere oder stillende Person ihre Schwangerschaft oder Stillzeit dem Unternehmen mitgeteilt hat (Meldung von Schwangerschaft oder Stillzeit ist freiwillig)
- zuständig:
- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremerhaven