- Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung (methodisch freigegeben)
- Schlüssel
- D17000433V1.0
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- Version
- 1.0
- Geändert am:
- 16.10.2024
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D17000433V1.0
- Definition
- Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Sobald eine verantwortliche Person in einem Betrieb abberufen wird, muss dies unverzüglich der zuständigen Bergbehörde mitgeteilt werden. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
- Handlungsgrundlagen
- § 60 (2) BBergG (Bundesberggesetz)
- Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- Herausgeber
- Temporäres FIM-System im Rahmen der OZG-Umsetzung
- Status gesetzt durch
- Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
- Status (Katalog)
- methodisch freigegeben*
- Status gesetzt am
- 22.11.2022
- Veröffentlicht am
- 22.11.2022
- Zuletzt geändert am
- 16.10.2024
Bibliothekseintrag
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