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Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnises

Baustein Leistungen 99134001010001 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99134001010001

Leistungsbezeichnung

Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnises

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

450 Euro Job, Minijob, geringfügige Beschäftigung, 400 Euro Job, Versicherungspflicht

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

Verrichtungsdetail

aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnises

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)
  • Sozialabgaben (1060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

  • Ihrer Krankenkasse

oder

  • der Minijobzentrale 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijob) sind für diese Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden