Antrag Berechtigung Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (Luftverkehr)
D00000566• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer ausgestellt werden.
Handlungsgrundlage
- § 10 LuftSiG v. 22.04.2020; DVO (EU) 2015/1998
Formularangaben
Antrag auf Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (Luftverkehr)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Fachlich freigegebene Version