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Antrag Berechtigung Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (Luftverkehr)

D00000566 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer ausgestellt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 10 LuftSiG v. 22.04.2020; DVO (EU) 2015/1998

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (Luftverkehr)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Fachlich freigegebene Version