Anzeige eines Sterbefalls
D05000017• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Im Falle des Todes einer natürlichen Person, besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls bei dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat. Die Anzeige erfolgt in der Regel durch eine natürliche Person oder durch öffentliche beziehungsweise private Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäuser oder Bestattungsinstitute).
Handlungsgrundlage
- §10 und § 28 - 31 Personenstandsgesetz (PStG); § 3 Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW); §§ 37 - 40 Personenstandsverordnung (PStV); § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X);
Formularangaben
Technische Beschreibung
Jeder Sterbefall muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Tritt der Sterbefall in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ein, zum Beispiel in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, oder Gefängnis, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
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