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Anzeige eines Sterbefalls

D05000017 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Im Falle des Todes einer natürlichen Person, besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls bei dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat. Die Anzeige erfolgt in der Regel durch eine natürliche Person oder durch öffentliche beziehungsweise private Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäuser oder Bestattungsinstitute).

Handlungsgrundlage


  • §10 und § 28 - 31 Personenstandsgesetz (PStG); § 3 Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW); §§ 37 - 40 Personenstandsverordnung (PStV); § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X);

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige eines Sterbefalls

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Jeder Sterbefall muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Tritt der Sterbefall in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ein, zum Beispiel in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, oder Gefängnis, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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