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Befreiung vom Leinenzwang / Maulkorbzwang

D05000029 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" und "Hunde bestimmter Rassen" eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann allerdings eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dafür muss nachgewiesen werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die Befreiung vom Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr; in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche; bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten ist nicht möglich. Wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem LHundG NRW beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Dabei ist nachzuweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der zu prüfende Hund muss dabei mindestens 15 Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). § 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht. Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Befreiung vom Leinenzwang / Maulkorbzwang

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang oder Maulkorbzwang (99110009010001) & Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung (99110009029001).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden