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Meldung von Halterdaten

D05000030 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde unterliegen einer Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde,insbesondere bei Halter- und Wohnungswechsel. Um mögliches Gefahrenpotential besser einschätzen zu können sollen zuständige Behörden über die Lebensdauer des Tieres hinweg über den Verbleib dieser Hunde unterrichtet werden. von der Geburt bis zu deren Tod unterrichtet werden. Kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen sind nicht anzeigepflichtig z. B. Betreuung in Urlaubszeiten.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW);

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung von Halterdaten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Hundehaltung Meldung von Halterdaten (99110009014001).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden