Meldung von Halterdaten
D05000030• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde unterliegen einer Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde,insbesondere bei Halter- und Wohnungswechsel. Um mögliches Gefahrenpotential besser einschätzen zu können sollen zuständige Behörden über die Lebensdauer des Tieres hinweg über den Verbleib dieser Hunde unterrichtet werden. von der Geburt bis zu deren Tod unterrichtet werden. Kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen sind nicht anzeigepflichtig z. B. Betreuung in Urlaubszeiten.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW);
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Hundehaltung Meldung von Halterdaten (99110009014001).
Stichwörter
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Versionshinweis
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