Ermäßigung / Befreiung von der Hundesteuer
D05000035• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft; sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Eine Ermäßigung kann meist beantragt werden durch Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Empfängern von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II beziehungsweise Harz IV) steht eine Ermäßigung der Steuer meist nicht zu. Eine Befreiung der Hundesteuer kann beispielsweise für Rettungshunde oder für Hunde zum ausschließlichen Schutz und Hilfe von schwerbehinderten Personen beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- Rechtsgrundlage sind die Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze der Länder, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen. Ob und wie Städte und Gemeinden eine Hundesteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen oder ggf. bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen (Bundesfinanzministerium).
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Hundesteuer Befreiung (99102013010000) & Hundesteuer Ermäßigung (99102013149000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden