Antrag auf Erteilung Ausnahmegenehmigung Parken
D05000062• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Betriebe, Gewerbetreibende und Pflegediensteinrichtungen können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder zuständigen Gemeinde können eine Erteilung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (bspw. dem Gewicht des Fahrzeugs, der Art der Tätigkeit oder dem Sitz des Unternehmens).
Handlungsgrundlage
- Als Rechtsgrundlage dient die Straßenverkehrsordnung § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Unter welchen Voraussetzungen Städte und Gemeinden gesonderte Parkgenehmigungen erteilen, ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechenden und jeweiligen Verwaltungen zu erfragen.
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung (9910800103000) inkl. Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe (99108003001001) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb und Pflegedienst (99108003001002) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst (99108003001003) + Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler (99108003001005).
Stichwörter
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Versionshinweis
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