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Gewerbe Wiedergestattung

D05000129 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99050012186000 Gewerbe Wiedergestattung Wenn die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, so kann nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • §35 Gewerbeordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden