Gewerbe Wiedergestattung
D05000129• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
99050012186000 Gewerbe Wiedergestattung Wenn die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, so kann nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- §35 Gewerbeordnung
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden