Antrag auf Betriebsfortführung nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter
D05000220• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung 1. des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners 2. der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit 3. der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Handlungsgrundlage
- § 46 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Antrag auf Betriebsfortführung nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050078056000 "Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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