Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten über 3,5 t
D05000232• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Einzelfahrtausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 2 Monaten erteilt werden. Die Einzelfahrt-Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Handlungsgrundlage
- § 70 StVZO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99026005001001 "Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung über 3,5 t"
Stichwörter
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Versionshinweis
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