Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedsstaaten der EU Erteilung
D05000477• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lassen oder selbst transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Handlungsgrundlage
- § 29 WaffG
Formularangaben
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedsstaaten der EU Erteilung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbriefe zu den Leistungen 99089100001000/99089101028000 "Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedsstaaten der EU Erteilung" und "Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedsstaaten der EU Erteilung für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler-"
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