Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung
D05000518• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Handlungsgrundlage
- § 27 (1) WaffG; § 27a Waffengesetz (WaffG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089056001000 "Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung"
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