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Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung

D05000526 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Handlungsgrundlage


  • § 27a Waffengesetz (WaffG); § 27 (1) WaffG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089094001000 "Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden