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Anerkennung als Sachverständige für Hunde

D05000546 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sachverständige*r nach dem Landeshundegesetz sind berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halter*innen und von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen, deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht bedürfen.

Handlungsgrundlage


  • § 10 Abs. 2, 3 LHundG NRW; § 11 Abs. 3 LHundG NRW; § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen; § 3 Abs. 2 DVO LHundG NRW; § 4 DVO LHundG NRW Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Sachverständige*r für Hunde

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99110042016000 "Sachverständige für Hunde Anerkennung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden