Anerkennung als Sachverständige für Hunde
D05000546• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sachverständige*r nach dem Landeshundegesetz sind berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halter*innen und von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen, deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht bedürfen.
Handlungsgrundlage
- § 10 Abs. 2, 3 LHundG NRW; § 11 Abs. 3 LHundG NRW; § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen; § 3 Abs. 2 DVO LHundG NRW; § 4 DVO LHundG NRW Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99110042016000 "Sachverständige für Hunde Anerkennung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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