Pflanzengesundheit Holz - Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparateur von Holzpackmitteln und Holzbehandlung
D05000547• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie als Unternehmer/ Unternehmerin Verpackungsmaterial aus Holz herstellen und/oder reparieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Wenn Sie als Unternehmer Holz nach ISPM Nr. 15 behandeln wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Wenn Sie als Unternehmer Markierungen gemäß ISPM Nr. 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt werden.
Handlungsgrundlage
- Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 66, 96, 97, 98 Verordnung (EU) 2016/2031; Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989) ISPM Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel
Formularangaben
Pflanzengesundheit Holz - Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparateur von Holzpackmitteln und Holzbehandlung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbriefe zu den Leistungen 99093044261000 "Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz Entgegennahme", 99093046261000 "Registrierung Unternehmen für die Behandlung von Holz Entgegennahme" und 99093051099000 "Anbringung von Markierung (ISMP15) für Verpackungsmaterial aus Holz Ermächtigung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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