Rechtsdienstleistungsregister Löschung
D05000580• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 RDG mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Abs. 6 RDG mit Bestandskraft der Untersagung. Die Löschung geschieht auf Antrag.
Handlungsgrundlage
- §17 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99094001064000 "Rechtsdienstleistungsregister Löschung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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