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Rechtsdienstleistungsregister Löschung

D05000580 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 RDG mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Abs. 6 RDG mit Bestandskraft der Untersagung. Die Löschung geschieht auf Antrag.

Handlungsgrundlage


  • §17 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Rechtsdienstleistungsregister Löschung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99094001064000 "Rechtsdienstleistungsregister Löschung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden