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Errichtung einer Zweitniederlassung von Sachverständigen für Prüfingenieure für Brandschutz Genehmigung

D05000620 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur für Brandschutz in Nordrhein-Westfalen bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Bundesland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Bundeslandes.

Handlungsgrundlage


  • § 22 BauPrüfVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung von Sachverständigen für Prüfingenieure für Brandschutz beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012108006000 "Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfingenieuren für Brandschutz Genehmigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden