Errichtung einer Zweitniederlassung von Sachverständigen für Prüfingenieure für Brandschutz Genehmigung
D05000620• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur für Brandschutz in Nordrhein-Westfalen bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Bundesland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Bundeslandes.
Handlungsgrundlage
- § 22 BauPrüfVO
Formularangaben
Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung von Sachverständigen für Prüfingenieure für Brandschutz beantragen
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012108006000 "Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfingenieuren für Brandschutz Genehmigung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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