Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung
D05000639• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen. Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise: Rauchabzugsanlagen Lüftungsanlagen Sicherheitsstromversorgungsanlagen Feuerlöschanlagen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Handlungsgrundlage
- Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99140002016000 "Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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