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Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung

D05000639 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen. Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise: Rauchabzugsanlagen Lüftungsanlagen Sicherheitsstromversorgungsanlagen Feuerlöschanlagen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Handlungsgrundlage


  • Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung von Sachverständigen nach der Landesbauordnung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99140002016000 "Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden