Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

D05000652 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können.

Handlungsgrundlage


  • § 4 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 3 Abs. 1 Nr. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 5 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 2 Abs. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012053001000 "Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden