WasEG Folgeerklärung
D05000674• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die entnommenen Wassermengen werden jährlich für die jeweiligen vom Entgeltpflichtigen betriebenen Wassergewinnungsanlagen und deren Entnahmestellen angegeben.
Stichwörter
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Versionshinweis
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