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WasEG Folgeerklärung

D05000674 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

WasEG Folgeerklärung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die entnommenen Wassermengen werden jährlich für die jeweiligen vom Entgeltpflichtigen betriebenen Wassergewinnungsanlagen und deren Entnahmestellen angegeben.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden