Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz Entgegennahme
D05000886• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Verpackungsmaterial aus Holz herstellen oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.
Handlungsgrundlage
- Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 66, 96, 97, 98 Verordnung (EU) 2016/2031; Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989) ISPM Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel
Formularangaben
Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz Entgegennahme
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093044261000 "Registrierung Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden