Quarantänestation/geschlossene Anlage Registrierung
D05000904• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossenen Anlage‘ die Grundlage der Genehmigung. Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als ‚Geschlossene Anlage‘ benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann befristet sein (z. B. auf die Dauer eines Projektes). Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen. Ist ein Standort als ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossene Anlage‘ benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden.
Handlungsgrundlage
- Art. 60 Absatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 61 Verordnung (EU) 2016/2031
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093052019000 "Quarantänestation/geschlossene Anlage Registrierung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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