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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor zu bestellen

D05000941 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als Finanzunternehmen und als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor zu bestellen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089051010003 "Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor zu bestellen"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden