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Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige

D07000035 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn man als Unternehmer oder Unternehmerin im Bergbau tätig sind, trägt man die Verantwortung für mögliche Gefahren. Man muss der zuständigen Behörde unverzüglich betriebliche Ereignisse melden, bei denen Personen zu Schaden kommen. Gemeint sind solche Ereignisse, die Verletzungen oder Tod einer oder mehrerer Personen herbeiführen können oder herbeigeführt haben. Tut man das nicht, dann begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Handlungsgrundlage


  • § 74 (3) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden