Widerspruch nach VwGO
D13000122• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Ist die antragstellende Person mit einer Entscheidung (einem Verwaltungsakt, Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, kann sie gegen diesen Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Handlungsgrundlage
- §§ 68, 69, 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der Dokumentsteckbrief entspricht dem Dokumentsteckbrief (D0000236) im Redaktionssystem Prozesse.MV
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
methodische Freigabe