Einwendung Einziehung einer Straße
D13000352• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Mit der Einziehung beziehungsweise Entwidmung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Einziehung einer Straße werden die Pläne in den betroffenen Gemeinden ausgelegt, so dass Betroffene die Möglichkeit haben, Einwendungen zu erheben.
Handlungsgrundlage
- § 9 StrWG-MV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe