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Einwendung Einziehung einer Straße

D13000352 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Mit der Einziehung beziehungsweise Entwidmung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Einziehung einer Straße werden die Pläne in den betroffenen Gemeinden ausgelegt, so dass Betroffene die Möglichkeit haben, Einwendungen zu erheben.

Handlungsgrundlage


  • § 9 StrWG-MV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einwendung zur Einziehung einer Straße

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe