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Einwendung zur Einziehung einer Straße

D17000091 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Mit der Einziehung beziehungsweise Entwidmung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Einziehung einer Straße werden die Pläne in den betroffenen Gemeinden ausgelegt, so dass Betroffene die Möglichkeit haben, Einwendungen zu erheben.

Handlungsgrundlage


  • § 9 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 5. Juli 2018

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einwendung zur Einziehung einer Straße

Hilfetext

Die Absicht einer Einziehung einer Straße ist in den berührten Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Die Pläne der einzuziehenden Straße werden vier Wochen zur Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden ortsüblich bekannt gegeben. Dadurch haben Sie Gelegenheit, Einwände zu erheben, wenn Sie von der Einziehung betroffen sind.

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Mit der Einziehung beziehungsweise Entwidmung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Einziehung einer Straße werden die Pläne in den betroffenen Gemeinden ausgelegt, so dass Betroffene die Möglichkeit haben, Einwendungen zu erheben.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden