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Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Zulassung beantragen

D17000329 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99089045007000 Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung: Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, explosionsgefährliche Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. Außerhalb dieses Zeitraumes, kann für Privatpersonen ab 18 Jahren für besondere Anlässe eine Ausnahme zugelassen werden. Eine Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 23 (2) 1. SprengV, § 24 (1) 1. SprengV, § 46 (8b), (8c), (9) 1. SprengV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag für Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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