Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Zulassung beantragen
D17000329• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
99089045007000 Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung: Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, explosionsgefährliche Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. Außerhalb dieses Zeitraumes, kann für Privatpersonen ab 18 Jahren für besondere Anlässe eine Ausnahme zugelassen werden. Eine Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 23 (2) 1. SprengV, § 24 (1) 1. SprengV, § 46 (8b), (8c), (9) 1. SprengV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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