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Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten - Änderung

D17000376 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn für das Unternehmen eine bergrechtliche Erlaubnis zum gewerblichen Erkunden von Bodenschätzen vorliegt, muss jährlich eine Feldesabgabe entrichtet werden. Diese erhebt das Bundesland, in dem das Gebiet liegt, für das das Unternehmen eine Erlaubnis zur Erkundung von Bodenschätzen besitzt.

Handlungsgrundlage


  • § 30, 32 BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten - Änderung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden