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Information der Behörde über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie §31 BImSchG

D17000389 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Darstellung der Inhalte des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - § 31 Auskunftspflichten des Betreibers

Handlungsgrundlage


  • §31 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Information der Behörde über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie §31 BImSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden