Anzeige von Heimarbeit mit besonderem Gefahrenschutz
D17000402• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
99006049261000 Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit beschäftigt und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem Ordnungsamt melden.
Handlungsgrundlage
- § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) in der Fassung vom 10.12.2021
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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