Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Anzeige von Heimarbeit mit besonderem Gefahrenschutz

D17000402 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


99006049261000 Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit beschäftigt und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem Ordnungsamt melden.

Handlungsgrundlage


  • § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) in der Fassung vom 10.12.2021

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von Heimarbeit für deren Durchführung Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


QS gesichert zur Freigabe Migration