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Anzeige von Bohrarbeiten

D17000501 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss dies der zuständigen Bergbehörde vorab angezeigt werden. Für die Anzeige von Bohrungen bis 100 Meter Bohrstrecke sind keine weiteren technischen Daten zur Bohranlage, zum Betrieb oder zur technischen Nutzung (z.B. Installationspläne für Wärmepumpen) einzureichen. Bohrungen über 100 Meter Bohrstrecke unterliegen dem Bundesberggesetz; demnach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betriebsplan sowie die behördliche Genehmigung zur Durchführung von Bergbauarbeiten benötigt. Wird eine Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Es muss keine Anzeige eingereicht werden, wenn bereits ein Betriebsplan eingereicht wurde. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Wasserrechts, des Baurechts, des Abfallrechts, des Naturschutzrechts und gegebenenfalls danach erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse sowie Eigentums- und Besitzverhältnisse bleiben davon unberührt . Die eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse müssen bei den jeweils zuständigen unteren Verwaltungsrechtsbehörden beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 127 BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von Bohrarbeiten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden