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Einkünfte aus Kapitalvermögen

F00000291 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Welche Einkünfte zu jenen aus Kapitalvermögen gehören, legt § 20 EStG fest. Zu diesen gehören ua Zinseinkünfte aus Sparvermögen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8–9a EStG). Dieser wird nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt. Danach werden die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe, mindestens aber der Sparer-Pauschbetrag (2016: 801 EUR; bei zusammenveranlagenden Ehegatten und Lebenspartner(inne)n 1.602 EUR) abgezogen. Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld sind als Einkommen anzurechnen (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 48652). Dies ist mit dem GG vereinbar (BVerfG BeckRS 2015, 52584) (Beck)

Handlungsgrundlage


  • § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparzinsen)

Hilfetext

Eingabe: Als Einkünfte sind stets die Bruttoeinkünfte anzugeben, das gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Sparer-Pauschbetrag und Steuern werden von Amts wegen berücksichtigt

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

num_currency

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Hilfetext ergänzt