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Art der Unterhaltsverpflichtung

F00000384 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


WoGVwV zu § 18 WoGG: "1) Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen: 1. Ehegatten untereinander (§§ 1360 und 1361 BGB), 2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§ 5 LPartG), 3. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB), 4.der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB), 5. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Absatz 1 bis 3 BGB), 6.die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615l Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 BGB), 7. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB), 8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§§ 12 und 16 LPartG). (2) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitgliedes gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung). (3) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar."

Handlungsgrundlage


  • § 18 S. 1 WoGG WoGVwV zu § 18 WoGG, Beck'scher Online-Kommentar, § 18 WoGG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Wenn ja: Geben Sie die Art der Unterhaltsverpflichtung an

Hilfetext

Eingabe: Unterhaltspflichtig sind folgende Personen: 1. Ehegatten untereinander 2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander 3. Verwandte in gerader Linie untereinander 4.der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind 5. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes 6.die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut 7. geschiedene Ehegatten untereinander 8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (2) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitgliedes gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung). (3) Unterhaltszahlungen an ein Land stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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