Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519 (keine Schutzmaßnahmen)
F00000523• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Anlage 1.1, 1 TRGS 519, Nr. 17 (1) TRGS 519; Nr. 14 TRGS 519
Formularangaben
Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519, wenn eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird.
Eingabe: Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 17 TRGS 519 sind zum Beispiel
1. der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte,
2. das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten,
3. das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder -formstücke zur Instandhaltung darunter
liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen,
4. das Abwaschen und die Überholungsbeschichtung von Asbestzementprodukten
mit vollflächig intakter Beschichtung an Außenwandflächen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Automatisch erzeugte Version