Hinweis unbillige Härten Ausbildung
F00000669• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2016
Formularangaben
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus ein weiterer Teil des Einkommens
anrechnungsfrei bleiben, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung (z. B. Schulgeld) erforderlich ist.
Dieser Antrag muss schriftlich spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Ein Formblatt ist hierfür nicht erforderlich.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Automatisch erzeugte Version