Hinweis zu Behinderungsgrad unter 100 und Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit
F00002028• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Hinweis zu Behinderungsgrad unter 100 und Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit
Handlungsgrundlage
- § 17 Nr. 1 a) WoGG; § 17 Nr. 1 b) WoGG; Nr. 17.03.1 Abs. 1 WoGVwV; Nr. 17.03.01 WoGVwV (Teil A); Nr. 17.03.02 WoGVwV (Teil A)
Formularangaben
Nach § 17 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes wird für schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 oder mit einem GdB von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1800 Euro vom Einkommen abgezogen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden