Hinweis zu Grad der Behinderung unter 100 und Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit
F00002028• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 17 Nr. 1 a) WoGG; § 17 Nr. 1 b) WoGG; Nr. 17.03.1 (1) WoGVwV (Teil A); Nr. 17.03.2 WoGVwV (Teil A)
Formularangaben
Nach § 17 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes wird für schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1800 Euro der Einnahmen abgezogen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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