Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519 (Schutzmaßnahmen)
F00002370• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV; Nr. 3.2 (4) TRGS 519; Anlage 1.3 TRGS 519; Nr. 14 TRGS 519; Nr. 17 TRGS 519
Formularangaben
Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519, bei der eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten wird.
Eingabe: Wird bei Instandhaltungsmaßnahmen eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 TRGS 519 nötig.
Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 17 TRGS 519 sind zum Beispiel 1. der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte, 2. das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten, 3. das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder -formstücke zur Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen, 4. das Abwaschen und die Überholungsbeschichtung von Asbestzementprodukten mit vollflächig intakter Beschichtung an Außenwandflächen.
Ausgabe: Wird bei Instandhaltungsmaßnahmen eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 TRGS 519 nötig.
Ausgabe: Wird bei Instandhaltungsmaßnahmen eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 TRGS 519 nötig.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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