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Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519 (Schutzmaßnahmen)

F00002370 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV; Nr. 3.2 (4) TRGS 519; Anlage 1.3 TRGS 519; Nr. 14 TRGS 519; Nr. 17 TRGS 519

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519, bei der eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten wird.

Hilfetext

Eingabe: Wird bei Instandhaltungsmaßnahmen eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 TRGS 519 nötig. Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 17 TRGS 519 sind zum Beispiel 1. der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte, 2. das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten, 3. das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder -formstücke zur Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen, 4. das Abwaschen und die Überholungsbeschichtung von Asbestzementprodukten mit vollflächig intakter Beschichtung an Außenwandflächen.
Ausgabe: Wird bei Instandhaltungsmaßnahmen eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern/ m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 TRGS 519 nötig.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Automatisch erzeugte Version