Vertretung des antragstellenden Elternteils
F00002427• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Der antragstellende Elternteil: wird vertreten durch einen Betreuer / eine Betreuerin; wird vertreten durch einen Vormund; hat keine Vertretung durch einen Betreuer / eine Betreuerin oder einen Vormund
Handlungsgrundlage
- § 1902 BGB; § 1793 (1) S. 1 BGB
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden