Vertretung des anderen Elternteils
F00002454• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Betreuung oder Vormundschaft: Der andere Elternteil wird vertreten durch einen Betreuer / eine Betreuerin // Der andere Elternteil wird vertreten durch einen Vormund // Der andere Elternteil hat keine Vertretung durch einen Betreuer / eine Betreuerin oder einen Vormund // Es ist nicht bekannt, ob der andere Elternteil durch einen Betreuer / eine Betreuerin oder einen Vormund vertreten wird.
Handlungsgrundlage
- § 1902 BGB; § 1793 (1) S. 1 BGB
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
Versionshinweis
nicht vorhanden