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Vertretung des anderen Elternteils

F00002454 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Betreuung oder Vormundschaft: Der andere Elternteil wird vertreten durch einen Betreuer / eine Betreuerin // Der andere Elternteil wird vertreten durch einen Vormund // Der andere Elternteil hat keine Vertretung durch einen Betreuer / eine Betreuerin oder einen Vormund // Es ist nicht bekannt, ob der andere Elternteil durch einen Betreuer / eine Betreuerin oder einen Vormund vertreten wird.

Handlungsgrundlage


  • § 1902 BGB; § 1793 (1) S. 1 BGB

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Betreuung oder Vormundschaft

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Harmonisiert

Versionshinweis


nicht vorhanden