Koordinator (Asbest)
F00002534• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Anlage 1.5 TRGS 519
Formularangaben
Eingabe: Laut Nummer 6 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) gilt:
Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu benennen.
Technische Beschreibung
Verwendete Codeliste: nicht erforderlich / vorhanden 2020-12-04
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden