Art des Antrags (Erstantrag/Wiederholungsantrag)
F00002811• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5 LuftSiZÜV) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig (sogenannte Fortgeltungsfiktion).
Handlungsgrundlage
- § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Verwendete Codeliste: Art des Antrags (Erstantrag/Wiederholungsantrag) 2021-02-16
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
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Fachlich freigegebene Version