Hinweis Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung
F00003034• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 81a AufenthG
Formularangaben
Teilt der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung nicht oder verspätet mit, dass das Arbeitsplatzangebot beziehungsweise Ausbildungsplatzangebot nicht mehr fortbesteht, und ist die Fachkraft im beschleunigten Fachkräfteverfahren eingereist, wird die Erfüllung des Straftatbestandes des Einschleusens eines Ausländers (§ 96 Abs. 1 AufenthG) geprüft. Darüber hinaus kann das Verhalten des Arbeitgebers bei künftigen Anträgen auf Durchführungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG Berücksichtigung finden. Versäumt der Arbeitgeber, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Arbeitsplatzangebot beziehungsweise Ausbildungsplatzangebot nicht mehr besteht, ohne dass es zu einer Einreise der Fachkraft gekommen ist, kann dies bei künftigen Anträgen des Arbeitgebers auf Durchführungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a
AufenthG Berücksichtigung finden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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