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Hinweis Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung

F00003034 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 81a AufenthG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

Teilt der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung nicht oder verspätet mit, dass das Arbeitsplatzangebot beziehungsweise Ausbildungsplatzangebot nicht mehr fortbesteht, und ist die Fachkraft im beschleunigten Fachkräfteverfahren eingereist, wird die Erfüllung des Straftatbestandes des Einschleusens eines Ausländers (§ 96 Abs. 1 AufenthG) geprüft. Darüber hinaus kann das Verhalten des Arbeitgebers bei künftigen Anträgen auf Durchführungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG Berücksichtigung finden. Versäumt der Arbeitgeber, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Arbeitsplatzangebot beziehungsweise Ausbildungsplatzangebot nicht mehr besteht, ohne dass es zu einer Einreise der Fachkraft gekommen ist, kann dies bei künftigen Anträgen des Arbeitgebers auf Durchführungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG Berücksichtigung finden.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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