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Nachweis berufspraktische Tätigkeit

F03000130 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die berufspraktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach § 2 NArchtG. Sie soll Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Fachrichtung Architektur befähigen, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die berufspraktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens, die Ausübung a) der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf), b) der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung), c) der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und d) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung

Handlungsgrundlage


  • keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis berufspraktische Tätigkeit

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Feldart

input

Inhalt

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Datentyp

file

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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