Nachweis berufspraktische Tätigkeit
F03000130• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Die berufspraktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach § 2 NArchtG. Sie soll Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Fachrichtung Architektur befähigen, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die berufspraktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens, die Ausübung a) der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf), b) der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung), c) der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und d) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung
Handlungsgrundlage
- keine Angabe
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden