Nachweis des Alters der antragstellenden Person (Ehepartner / Mann) [Ass. Rep.]
F05000549• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Da das Überschreiten der Höchstaltersgrenze bzw. das Unterschreiten der Mindestaltersgrenze ein Ausschlusskriterium ist, ist zwingend der Personalausweis vorzulegen bzw. ein anderer Nachweis mit Altersangaben zu erbringen.
Handlungsgrundlage
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 27a Künstliche Befruchtung, Abs. 1 und 3.
Formularangaben
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Da das Überschreiten der Höchstaltersgrenze bzw. das Unterschreiten der Mindestaltersgrenze ein Ausschlusskriterium ist, ist zwingend der Personalausweis vorzulegen bzw. ein anderer Nachweis mit Altersangaben zu erbringen.
Technische Beschreibung
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Da das Überschreiten der Höchstaltersgrenze bzw. das Unterschreiten der Mindestaltersgrenze ein Ausschlusskriterium ist, ist zwingend der Personalausweis vorzulegen bzw. ein anderer Nachweis mit Altersangaben zu erbringen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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