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Mikrochipkennzeichnung des Hundes

F05000744 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Angabe der Mikrochipkennzeichnung muss in dem Antrag enthalten sein, um die Identität des Hundes und der Halterin oder des Halters festzustellen. Der Chip ist mit einer 15-stelligen Identifikationsnummer ausgestattet.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mikrochipkennzeichnung oder Chipnummer des Hundes

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie bitte die Mikrochipkennzeichnung oder die Chipnummer an.
Ausgabe: Angabe der Mikrochipkennzeichnung oder der Chipnummer.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


Die Angabe der Mikrochipkennzeichnung muss in dem Antrag enthalten sein, um die Identität des Hundes und der Halterin oder des Halters festzustellen. Der Chip ist mit einer 15-stelligen Identifikationsnummer ausgestattet.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden