Mikrochipkennzeichnung des Hundes
F05000744• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Angabe der Mikrochipkennzeichnung muss in dem Antrag enthalten sein, um die Identität des Hundes und der Halterin oder des Halters festzustellen. Der Chip ist mit einer 15-stelligen Identifikationsnummer ausgestattet.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie bitte die Mikrochipkennzeichnung oder die Chipnummer an.
Ausgabe: Angabe der Mikrochipkennzeichnung oder der Chipnummer.
Ausgabe: Angabe der Mikrochipkennzeichnung oder der Chipnummer.
Technische Beschreibung
Die Angabe der Mikrochipkennzeichnung muss in dem Antrag enthalten sein, um die Identität des Hundes und der Halterin oder des Halters festzustellen. Der Chip ist mit einer 15-stelligen Identifikationsnummer ausgestattet.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden